Rz. 6

Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt (Abs. 3 Satz 1). Sie erhalten damit für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen gemäß Abs. 5 (vgl. dazu Rz. 13) lediglich neben Ersatz anfallender Reisekosten eine pauschale Entschädigung für den Zeitaufwand und notwendige Barauslagen (so z. B. § 13 Schiedsstellenverordnung SGB XI v. 21.3.1995, GV.NW 1995 S. 285). Die Mitglieder sind bei ihrer Amtsausübung weisungsfrei (Abs. 3 Satz 2) und unterliegen nur der Rechtsaufsicht nach Abs. 4. Besondere Bedeutung kommt der gesetzlich festgeschriebenen Weisungsungebundenheit vor allem für die parteiischen Mitglieder der entsendenden Organisationen zu. Von der Weisungsungebundenheit unberührt bleibt die in den landesrechtlichen Verordnungen nach Abs. 5 generell vorgesehene Möglichkeit, Mitglieder der Schiedsstelle vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen. Die Stimmen der parteiischen und unparteiischen Mitglieder haben mit je einer Stimme (Abs. 3 Satz 3) gleiches Gewicht. Die Entscheidungen werden mit (einfacher) Mehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3 Satz 4 und 5).

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