Rz. 2

Abs. 1 sieht nach dem Vorbild der §§ 89, 114 SGB V für den Bereich der Pflegeversicherung die gemeinsame Bildung von Schiedsstellen für jedes Bundesland durch die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger Pflegeeinrichtungen vor. Abs. 2 regelt die Zusammensetzung der Schiedsstelle und sieht in Satz 6 für den Fall der Nichteinigung die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die zuständige Landesbehörde vor. Die Vorgaben über die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung beschränken sich wegen der in Abs. 5 enthaltenen Verordnungsermächtigung der Landesregierungen auf die in Abs. 2 bis 4 beschränkten Grundregelungen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 139).

Abs. 3 beschreibt die Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsstelle und regelt deren Stimmrechte. Abs. 4 weist die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle der zuständigen Landesbehörde zu. Abs. 5 ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Näheres zum Schiedsstellenverfahren zu regeln. Die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 1.7.2008 angefügte Regelung des Abs. 6 gibt den Vertragsparteien – vergleichbar der Regelung des § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V – ein rechtliches Alternativinstrument an die Hand, durch gemeinsame Bestellung einer unabhängigen Schiedsperson eine Befriedung in der Vergütungsfrage herbeizuführen.

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