Rz. 3a

Nach Abs. 1a sind ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), in ihrer rechtlichen Behandlung ambulanten Pflegeeinrichtungen gleichgestellt. Die für Pflegedienste nach dem SGB XI geltenden Vorschriften finden auf Betreuungsdienste entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Letzteres betrifft zum einen die Übergangsregelung des § 112a. Ferner dürfen Betreuungsdienste keine Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 Satz 1 durchführen (vgl. auch Abs. 3b dieser Vorschrift).

Die Regelung des Abs. 1a wurde durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz mit Wirkung zum 11.5.2019 neu eingefügt (vgl. Rz. 1) und geht zurück auf die Ergebnisse eines Abschlussberichts des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu dem von ihm durchgeführten Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste. Hiernach stellen Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Angebotsspektrums in der Pflege dar, weshalb die gesetzliche Änderung der dauerhaften Einführung von Betreuungsdiensten als zugelassenen Leistungserbringern im Bereich der Pflegeversicherung dient. Mit der gesonderten Zulassung von Betreuungsdiensten, die sich auf Leistungen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen konzentrieren, wird der Ausweitung des Leistungsspektrums (§ 4 Abs. 1, § 36 Abs. 1), die mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in den Pflegestärkungsgesetzen erfolgt ist, dauerhaft Rechnung getragen. Auch haben sich bei Durchführung des Modellvorhabens Kooperationen der teilnehmenden Betreuungsdienste mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten als erfolgreich erwiesen, weshalb solche weiterhin sinnvoll und rechtlich möglich sind (vgl. BT-Drs. 504/18 S. 178).

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