Rz. 1a

In Erfüllung des Sicherstellungsauftrags gemäß § 69 schließen die Pflegekassen u. a. Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen. § 71 definiert deshalb den für das PflegeVG maßgebenden Begriff der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtung. Die begriffliche Abgrenzung ist notwendig, da das Gesetz für beide Arten von Pflegeeinrichtungen in der Vergütungsfrage unterschiedliche Regelungen vorsieht (vgl. §§ 84 ff. und § 89).

Abs. 1 und Abs. 2 definieren die Begriffe der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen i. S. d. SGB XI und beschreiben die jeweils zur Erfüllung der Legaldefinitionen notwendigen gesetzlichen Anforderungen. Die Regelung des durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz zum 11.5. 2019 eingefügten Abs. 1a erweitert den Anwendungsbereich der für ambulante Pflegeeinrichtungen geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung grundsätzlich auch auf ambulante Betreuungseinrichtungen. Abs. 3 konkretisiert sowohl für die Pflegeeinrichtungen als auch für die ambulanten Betreuungseinrichtungen die fachlichen und praktischen Anerkennungsvoraussetzungen und trifft hierzu zeitliche Vorgaben. Ferner schließt der Gesetzgeber nach Abs. 4 in Abgrenzung zu den Pflegeeinrichtungen i. S. d. Abs. 2 bestimmte stationäre Einrichtungen und Räumlichkeiten aus und erteilt in diesem Zusammenhang dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung in Abs. 5 nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift einen Richtlinienauftrag.

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