Rz. 3

Nach Ablauf des Haushaltsjahres (Kalenderjahr) findet ein Jahresausgleich statt, der anhand der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Pflegekassen noch ausstehende Ausgleichsansprüche feststellen und befriedigen soll (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 131). Die Ergebnisse aus dem monatlichen Ausgleich nach § 67 werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Bundesknappschaft-See als Träger der knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr bereinigt (Satz 2). Die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse obliegt nach § 88 SGB IV der Aufsichtsbehörde; zur Jahresrechnung vgl. auch § 77 SGB IV.

 

Rz. 4

Der monatliche Ausgleich nach § 67 ist verfahrenstechnisch so angelegt, dass er auch den Erfordernissen eines Jahresausgleichs nach Ablauf des Haushaltsjahres entspricht. Die abschließende Ermittlung und Aufteilung des Verwaltungskostenersatzes (§ 46 Abs. 3) zugunsten der Krankenkassen erfordert eine entsprechende Spitzabrechnung. Sie erfolgt auf der Grundlage der kumulierten vierteljährlichen Finanzstatistik nach Vordruck PV 45 für das 4. Quartal. Neben dem fortgeführten monatlichen Ausgleichsverfahren nach dem Ist-Prinzip (Liquiditätsausgleich) wird zum Ende eines Kalenderjahres eine Jahresrechnung (PJ 1) nach dem Soll-Prinzip, d. h. einschließlich der dann nach den für die Pflegekassen geltenden Vorschriften über die zeitliche Rechnungsabgrenzung zu buchenden Forderungen und Verpflichtungen, vorgelegt. Nach Vorliegen der Jahresrechnung prüft das Bundesversicherungsamt, ob und welche Pflegekassen die Einnahmenüberschüsse, die nicht zur Auffüllung der Rücklagen und der Betriebsmittel zu verwenden waren, noch nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Umfang an den Ausgleichsfonds abgeführt haben. Die Höhe der Differenzbeträge wird den betreffenden Pflegekassen mitgeteilt. Diese haben innerhalb einer vorgegebenen Frist die Differenzbeträge an den Ausgleichsfonds zu überweisen (vgl. Ziff. 11.1 und 11.2 der Erläuterungen zu der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 5

Für den Fall, dass im Verlaufe eines Jahres die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Leistungsausgaben aller Kassen zu decken, und daher auch nicht geltend gemachte Ausgleichsansprüche über den Finanzausgleich erfüllt werden können, findet eine Kürzung der einzelnen Ausgleichsansprüche der Kassen statt. Bei Unterdeckung des Ausgleichsfonds werden die Pflegekassen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Höhe der Quotierung durch das Bundesversicherungsamt informiert (vgl. Ziff. 11.3 der Erläuterungen zu der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

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