Rz. 10

Abs. 4 ist durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) mit Wirkung zum 1.1.2017 in die Vorschrift eingefügt worden. Dem Bundesversicherungsamt obliegt gemäß den §§ 65 ff. die Aufgabe der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung sowie die Durchführung des Finanzausgleichs. Außerdem sind dem Bundesversicherungsamt durch Gesetz eine Reihe weiterer Aufgaben in der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen (vgl. die §§ 8, 45c, e und f, §§ 7c, 114a Abs. 5). Da es sich bei diesen Aufgaben nicht um die nach den §§ 87 und 90 des SGB IV typischerweise dem Bundesversicherungsamt obliegenden Aufgaben aus Aufsichtstätigkeit handelt, sondern um sonstige Verwaltungsaufgaben, für die der Gesetzgeber in vergleichbaren Fällen eine Refinanzierung der Sach- und Personalkosten vorgesehen hat (vgl. z. B. §§ 271 Abs. 6, 137g Abs. 1, 274 Abs. 2 SGB V sowie § 181 Abs. 5 SGB VII), ist aus systematischen Gründen eine Gleichbehandlung des Ausgleichsfonds in dieser Hinsicht geboten (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 136).

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