Rz. 10

Satz 1 stellt klar, dass die Rücklage getrennt von den sonstigen Mitteln anzulegen ist um für den in Abs. 1 bestimmten Zweck verfügbar zu sein. Langfristige Anlagemöglichkeiten sind damit ausgeschlossen. In welcher Form die Rücklage angelegt werden kann, regelt § 83 SGB IV, weitere Einzelheiten vgl. Komm. dort. Der Grundsatz der Liquidität i. S. d. § 80 SGB IV ist zu beachten.

 

Rz. 13

Satz 2 stellt klar, dass die Rücklagen in der Pflegeversicherung nicht von einer zentralen Stelle, sondern von jeder einzelnen Pflegekasse verwaltet werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 zu § 72).

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