Rz. 4

Abs. 2 bestimmt die Höhe des Rücklagesolls. Die Pflegekassen haben einheitlich eine Rücklage i. H. v. 50 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben zu bilden. Nach Feststellung eines Nachtragshaushalts ist eine Neuberechnung des Rücklage-Solls erforderlich (vgl. § 3 Abs. 6 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 i. d. F. v. 1.1.2009). In der Pflegeversicherung wird die Höhe der zu bildenden Rücklage nicht wie in der Krankenversicherung der Selbstverwaltung überlassen. Die Krankenkassen haben das Recht, durch die Satzung im Rahmen eines Mindest- und Höchstrücklagesolls die Höhe der Rücklage zu bestimmen. Insbesondere im Hinblick auf den in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehenen bundesweiten Finanzausgleich (vgl. §§ 65ff.) schien es dem Gesetzgeber erforderlich, dass für alle Pflegekassen einheitliche Regelungen gelten (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 zu § 72). Wäre die Höhe des Rücklagesolls nicht begrenzt, bestünde Gefahr, die Höhe der Rücklage so auszugestalten, dass Zahlungen an den Ausgleichsfonds (§ 65 Abs. 1 Nr. 2) nicht zu erfolgen hätten, und der Finanzausgleich unter den Pflegekassen wäre gefährdet (§ 66).

 

Rz. 5

Bemessungsgrundlage für das Rücklagesoll ist der Haushaltsplan, vgl. § 67 SGB IV. Er dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan spätestens am 1.11. vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sofern dies verlangt wird (vgl. § 70 Abs. 5 SGB IV).

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