2.1 Beschäftigte (Abs. 1)

2.1.1 Personenkreis

 

Rz. 4

Mit der Übernahme des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung sind die in Abs. 1 genannten Personen Selbstzahler. Durch die Regelungen des Beitragszuschusses ist aber gewährleistet, dass der Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer auch für diesen Personenkreis gilt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 257 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44). Die Grundsätze des § 257 Abs. 1 SGB V, bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung können daher sinngemäß auf Abs. 1 übertragen werden; weitere Einzelheiten vgl. daher auch Kommentar zu § 257 Abs. 1 SGB V.

 

Rz. 5

Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und daher in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind haben ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 4 grundsätzlich alleine zu tragen. Nach Satz 1 erhalten sie unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der der Höhe nach begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre (vgl. Kommentar dort). Zu den Beschäftigten (vgl. § 7 SGB IV) i. S. d. Abs. 1 gehören Personen, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind oder sich von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB V haben befreien lassen. Darüber hinaus werden auch Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden und nach § 6 Abs. 3 a versicherungsfrei sind, von der Vorschrift erfasst. Geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 P 2/97 R). Sie tragen die zu entrichtenden Beiträge nach § 59 Abs. 4 Satz 1 allein. Der Arbeitgeber hat den Beitragszuschuss so lange an den Beschäftigten zu zahlen, wie die Voraussetzungen gegeben sind. Die Zahlung des Zuschusses ist nicht vom Nachweis abhängig, dass der Beschäftigte seinen monatlichen Anteil tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Nachweis, dass der Beschäftigte verpflichtet ist, den monatlichen Beitrag zu entrichten (Erlass des BMI v. 18.6.2002, D III 1-220 700/27, Tit. 3).

2.1.2 Mehrfachbeschäftigte

 

Rz. 6

Satz 2 bestimmt für die Pflegeversicherung analog zu § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dass bei Mehrfachbeschäftigten die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet sind. § 22 Abs. 2 SGB IV ist dabei zu beachten.

 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer übt 2 Beschäftigungen aus, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungsfreiheit führen. Der Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sowie versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung. Das Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A beträgt monatlich 2.500,00 EUR. Aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber B erhält der Arbeitnehmer monatlich 1.500,00 EUR. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2019 4.537,50 EUR.

Für die Berechnung des Beitragszuschusses ergibt sich Folgendes:

 
Arbeitgeber A: 2.500,00 × 4.537,50 = 2.835,94 EUR
  4.000,00  
Arbeitgeber B: 1.500,00 × 4.537,50 = 1.701,56 EUR
  4.000,00  

Der Beitragszuschuss von Arbeitgeber A berechnet wird aus einem Arbeitsentgelt von 2.835,94 EUR berechnet, der Zuschuss von Arbeitgeber B aus 1.701,56 EUR.

2.1.3 Bezug von Kurzarbeitergeld

 

Rz. 8

Damit freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung kein Nachteil gegenüber den versicherungspflichtigen Mitgliedern entsteht, ist nach Satz 3 für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem SGB III beziehen, zusätzlich zu dem Zuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. Danach hat der Arbeitgeber für versicherungspflichtig Beschäftigte Beiträge aus Kurzarbeitergeld alleine zu tragen. Für die Krankenversicherung sieht § 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine gleich lautende Regelung vor. Im Ergebnis erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder sind, für das Kurzarbeitergeld den vollen Beitrag von ihren Arbeitgebern als Beitragszuschuss; aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt sind die Beiträge weiterhin je zur Hälfte zu tragen (Ausnahme: Beschäftigte im Bundesland Sachsen, vgl. § 58 Abs. 3).

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.700 EUR. Der Arbeitnehmer hat 2 Kinder. Monatlich erhält er von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss von

(4.537,50 × 1,525 % =) 69,20 EUR, der Gesamtbeitrag beträgt monatlich 138,40 EUR (4.537,50 × 3,05 %) Infolge von Kurzarbeit verringert sich im Juni die Arbeitszeit auf die Hälfte. Der Kurzarbeiterlohn (Ist-Entgelt) beträgt 2.850,00 EUR. Der Arbeitgeber zahlt nach Abs. 1 Satz 1 einen Beitragszuschuss von (2.850,00 × 1,5...

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