Rz. 8

Abs. 3 Satz 1 HS 1 und Satz 2 regeln, dass die zu zahlenden Beiträge an die Krankenkassen zu zahlen und von diesen unverzüglich an die Pflegekassen weiterzuleiten sind. Die Krankenkassen erhalten als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags aus verwaltungstechnischen Gründen auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, sind sodann jedoch zur unverzüglichen Weiterleitung verpflichtet (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44 zu § 56 SGB XI).

 

Rz. 9

Nach Satz 1 HS 2 sind in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. § 251 Abs. 3, 4 und 4a SGB V geregelten Fällen die Beiträge abweichend an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Dies betrifft die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtigen Mitglieder, für Wehr- und Zivildienstleistende, für Bürgergeldbezieher nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie für Bezieher von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld nach dem SGB III. Dies gilt jedoch nur, soweit die Beiträge nicht bereits nach Satz 1 HS 1 an die Krankenkassen gezahlt werden (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 187).

 

Rz. 10

Nach Abs. 3 Satz 3 HS 1 sind in den genannten Fällen nach § 252 Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. § 251 Abs. 3, 4 und 4a SGB V das BAS als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt. Zugunsten des BAS enthält HS 2 einen Verweis auf § 251 Abs. 5 Satz 3 bis 7 SGB V, der u. a. regelt, dass das BAS mit deren Zustimmung eine Krankenkasse (bzw. hier Pflegekasse) oder einen Landesverband mit der Prüfung beauftragen kann, da diese über das nötige Fachwissen und ausreichende Personalressourcen verfügen (vgl. BT-Drs. 17/8005 S. 126 und 132).

 

Rz. 11

Nach Abs. 3 Satz 4 gilt § 24 Abs. 1 SGB IV, der bei Säumnis der Beitragszahlung einen Säumniszuschlag vorsieht (Näheres vgl. Komm. zu § 24 SGB IV). Die Regelung ist lediglich deklaratorisch und würde auch ohne konkrete Nennung in Satz 4 Anwendung finden.

 

Rz. 12

Nach Abs. 3 Satz 5 gilt die Regelung über die Tilgungsreihenfolge für Beiträge und Nebenforderungen nach § 252 Abs. 3 SGB V mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung denen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleichstehen. Das heißt, dass Beitragsforderungen und Nebenforderungen der Pflegeversicherung gleichrangig neben solchen der Krankenversicherung stehen, wenn das Mitglied keine andere Bestimmung vorgenommen hat, z. B. die vorrangige Tilgung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge, um ein Ruhen von Leistungen nach § 16 Abs. 3a SGB V zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 16/10609 S. 64).

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