Rz. 13

Nach Absatz 6 gilt für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger § 201 SGB V entsprechend. Diese Norm regelt die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug. Die Pflegekassen sind verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger bestimmte Tatbestände zu melden, wie z. B. Beginn oder Wegfall der Versicherungspflicht von Rentnern zur Pflegeversicherung (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 46). Darüber hinaus sind Meldungen beim Vorliegen von Beitragsfreiheit sowie bei der Beihilfeberechtigung des Rentenempfängers (halber Beitragssatz) zu erstellen.

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