Rz. 3

Die Pflegeversicherung wird nach Absatz 1 Satz 1 von der Pflegekasse (vgl. § 46 SGB XI) durchgeführt, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung i. S. d. § 9 SGB V sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 3 SGB XI. Nach Absatz 1 Satz 2 ist für Familienversicherte nach § 25 die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.

Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht von der Weiterversicherung nach § 26 Gebrauch machen, bleiben Mitglied der Pflegekasse, bei der zuvor die Pflichtmitgliedschaft durchgeführt wurde (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 44).

 

Rz. 4

Damit sieht Abs. 1 kein eigenständiges Wahlrecht für eine Pflegekasse als Regelfall vor. Vielmehr folgt die Zuständigkeit der Pflegekasse der Wahl der Krankenkasse nach den §§ 173 bis 175 SGB V. Dem liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde, wonach die einheitliche Zuständigkeit von Kranken- und Pflegeversicherung nicht nur aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Verzahnung von medizinischer Behandlung, Rehabilitation, Prävention und Pflege geboten ist. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Kranken- und Pflegeversicherung auf dem Rücken der Pflegebedürftigen oder Behandlungsbedürftigen sollen so vermieden werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119). Daraus folgt, dass bei einem Wechsel der Krankenkasse auch die Pflegekasse wechselt, ohne dass es einer eigenständigen Wechselerklärung bedarf. Dies gilt auch für Familienversicherte bei einem Wechsel durch das Mitglied.

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