Rz. 2
Satz 1 erklärt § 197a SGB V für entsprechend anwendbar. Auch sind die nach dieser Vorschrift einzurichtenden organisatorischen Einheiten die zuständigen Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen. Die Vorschrift verpflichtet die Pflegekassen sowie den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten.
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