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Die Genehmigung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Inhalts, also ob der Inhalt der Satzung im Einzelnen dem geltenden Recht entspricht. Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegen nicht der Überprüfung, soweit gesetzliche Vorschriften nicht verletzt werden.

Ob eine vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung, wonach die Pflegekasse ihren Sitz an einem anderen Ort als den der Krankenkasse haben kann, geltendes Recht verletzt, hat das BSG mit Urteil v. 7.11.2000 (B 1 A 4/99 R, Die Krankenversicherung 2001 S. 63) entschieden. Die Pflegekassen sind, so das BSG, ungeachtet ihrer organisatorischen und personellen Anbindung an die Krankenkassen, rechtlich selbständige rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Als solche haben sie das Recht, ihren Sitz in der Satzung (Abs. 1 Nr. 1) autonom zu bestimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorgaben oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Die Satzungsänderung war deshalb von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

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