Rz. 9

Abs. 5 untermauert die organisatorische Einheit und Untrennbarkeit von Krankenkassen und Pflegekassen. Krankenkassen und Pflegekassen teilen ihr rechtliches Schicksal auch hinsichtlich ihres Bestandes. Sollten Krankenkassen unter den Voraussetzungen der §§ 143 bis 172 SGB V mit anderen Krankenkassen vereinigt, aufgelöst oder geschlossen werden, gilt dieses in gleicher Weise für die Pflegekassen. Der Übergang der bei der Pflegekasse versicherten Mitglieder und deren Familienangehörigen zu einer anderen Kranken-/Pflegekasse richtet sich nach den genannten Vorschriften des SGB V.

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