Rz. 5

Nach Maßgabe von Abs. 2 stehen den Pflegekassen 3 verschiedene Wege offen, Pflegekurse anzubieten. Entweder führt die betreffende Pflegekasse den Kurs selbst durch oder sie bietet ihn mit einer oder mehreren anderen Kassen gemeinsam an oder aber sie beauftragt geeignete andere Einrichtungen mit der Veranstaltung.

Über die einheitliche Durchführung der Kurse sowie über deren inhaltliche Ausgestaltung können nach Abs. 3 die dort genannten Rechtspersonen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse anbieten.

Die Kurse sind für die Teilnehmer unentgeltlich. Die Kosten haben die Pflegekassen zu tragen und dürfen Leistungsempfängern nach dem SGB XI nicht auf andere Leistungen in irgendeiner Weise angerechnet werden.

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