Rz. 12

Über Versicherungspflicht und damit auch über Beitragspflicht in einem Versicherungszweig (hier: Rentenversicherung) hat generell der Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem die bestehende Versicherungspflicht bestehen würde, es sei denn, es gibt eine abweichende Zuständigkeitsregelung. Da eine solche hier nicht vorhanden ist, trifft der zuständige Rentenversicherungsträger (§ 126 SGB VI) die Entscheidung über die Versicherungspflicht von Pflegepersonen. Eine Verlagerung dieser Zuständigkeit auf die Pflegekassen ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht zulässig (BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, a. a. O.). Auch kann, solange die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht getroffen ist, eine Klage einer Pflegeperson gegen einen privaten Pflegeversicherungsträger keinen Erfolg haben. Das BSG hält eine solche Klage sogar für unzulässig (BSG, Urteil v. 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1). Eine Sachentscheidung ist nach Auffassung des BSG selbst dann nicht zu treffen, wenn der Rentenversicherungsträger beigeladen worden ist.

 

Rz. 13

Besteht Streit zwischen der Pflegekasse und der Pflegeperson über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht, so hat hierüber für die Pflegeperson regelmäßig der Rentenversicherungsträger zu entscheiden. Allerdings ist nach Abs. 1 Satz 3 zuvor der MDK zur Klärung des medizinisch-pflegetechnischen Sachverhaltes verpflichtet.

 

Rz. 14

Beginn und Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI ist vom Vorliegen der Voraussetzungen (Zugehörigkeit zum Begriff der Pflegeperson, Einzelheiten vgl. Komm. dort, Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung, Umfang der Pflege) abhängig. Bei Wegfall einer Voraussetzung endet die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sofort, ohne dass es eines Verwaltungsaktes bedarf, und zwar auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wieder vorliegen.

Beim Tod des Pflegebedürftigen endet die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson mit dem Todestag, wenn die Pflege bis zu diesem Tag geleistet wurde. Die Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zum Ende des Sterbemonats (§ 37 Abs. 2 Satz 2) führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit ist entsprechend die Versicherungspflicht unterbrochen. Ausnahmen finden sich seit dem 1.7.2008 in der Vorschrift des § 34 Abs. 3 (vgl. Komm. dort). Folge ist, dass die entsprechenden Tage bei der Ermittlung des Ausgangswertes für die Beitragsberechnung außer Ansatz bleiben, so dass im Ergebnis für diese Tage keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden. Dem steht nicht entgegen, dass bei Unterbrechungen von weniger als einem Kalendermonat keine Ab- und Wiederanmeldung durch die Pflegekasse beim Rentenversicherungsträger erfolgen muss. Hierzu besteht keine Notwendigkeit, weil nach § 122 Abs. 1 SGB VI jeder Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat gezählt wird. Die für die Unterbrechungszeit nicht bestehende Versicherungs- und Beitragspflicht wird durch die entsprechend geminderte Beitragsbemessungsgrundlage, die in Meldungen bestätigt wird, hinreichend dokumentiert.

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