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Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen haben einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.

Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) erhalten zur Erbringung der Leistungen einen Vergütungszuschlag. Ab 1.1.2017 sind die Einrichtungen verpflichtet, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten.

Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt (§ 33). Bei Pflegebedürftigen, die ab 1.1.2017 stationäre Leistungen (Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege) beantragen, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass konkludent mit diesem Antrag gleichzeitig ein Antrag auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung gestellt wird.

Ein Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung besteht ebenso in den Fällen, in denen in der Kurzzeitpflege oder Tages- oder Nachtpflege zugleich ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 45b) besteht. Von daher schmälert der Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nicht den Anspruch des Pflegebedürftigen auf den Entlastungsbetrag (§ 45b). Der Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung besteht auch bei einem Aufenthalt in der Kurzzeitpflege, wenn in dieser Zeit die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39) in Anspruch genommen werden oder der Aufenthalt durch den Entlastungsbetrag (§ 45b), das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder durch eigene Geldmittel finanziert wird.

Versicherte, für die bis zum 31.12.2016 ein Vergütungszuschlag geleistet wurde, die aber nicht pflegebedürftig i. S. d. ab 1.1.2017 geltenden Rechts sind, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 43b. Infolgedessen erhält die stationäre Pflegeeinrichtung für diesen Personenkreis auch keinen Vergütungszuschlag mehr.

Für Beihilfeempfänger besteht entsprechend der Regelung des § 28 Abs. 2 lediglich Anspruch auf die Hälfte des Vergütungszuschlages.

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