Rz. 2

Mit der Vorschrift sollen Bestrebungen zurückgedrängt werden, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, um Leistungen nach dem SGB XI zu erhalten. Sie sieht bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts einen Leistungsausschluss vor.

Eine zu § 33a parallele Rechtsvorschrift findet sich für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in § 52a SGB V.

 

Rz. 3

Das Erfordernis der Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 genügte dem Gesetzgeber nicht mehr, Fälle beabsichtigten Leistungsmissbrauchs einzudämmen, zumal je nachdem, aus welchem Staat der Antragsteller konkret in die Bundesrepublik Deutschland einreist, im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten ggf. wie hier zurückgelegte Zeiten behandelt werden.

 

Rz. 3a

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist indes begrenzt. So erfasst die Norm allein Versicherungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 bzw. hieraus hervorgehende Familienversicherungen nach § 25. Im Übrigen stellt bereits das Aufenthaltsrecht Schranken auf, die einen Zuzug bei drohender Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verhindern suchen.

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