Rz. 11a

Die Befristungsmöglichkeit nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 4 bis 8 soll der Verwaltungsvereinfachung sowie der Entbürokratisierung dienen und bei absehbaren Veränderungen des Pflegebedarfs Transparenz und Klarheit über die Zeitdauer der bestehenden Leistungsansprüche schaffen (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 54). Sie ist lex specialis zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X. Insbesondere in den Fällen, in denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung aufgrund der Verpflichtung nach § 18 Abs. 6 ein Rehabilitationspotential bei dem Versicherten feststellt, wird durch die nur befristete Leistungsbewilligung ein negativer Anreiz vermieden, sich der notwendigen Rehabilitation zu versagen.

Vor Ablauf der Befristung hat die Pflegekasse von Amts wegen tätig zu werden. Sie hat die Möglichkeit einer nahtlosen Fortsetzung der Pflegeleistungen sicherzustellen, ohne dass der Pflegebedürftige einen Antrag stellen muss.

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