Rz. 1a
Mit der Vorschrift des § 33 stellt der Gesetzgeber Anspruchsvoraussetzungen auf, die für den Leistungskatalog der sozialen Pflegeversicherung generell, d. h. unabhängig von der Art der Leistung gelten. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift normiert das auch im Recht der sozialen Pflegeversicherung maßgebende Antragsprinzip. In den Folgesätzen des Abs. 1 trifft der Gesetzgeber Aussagen zum Leistungsbeginn und zur Möglichkeit der Befristung einer Leistung. Abs. 2 nennt mitgliedschaftsrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen. Er wird ergänzt durch Abs. 3.
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