Rz. 45

Der Antrag auf Weiterversicherung ist im Falle der Verlegung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts ins Ausland innerhalb der Antragsfrist von einem Monat zu stellen. Diese gegenüber Abs. 1 deutlich kürzere Antragsfrist, die auch von den Fristen für die Krankenversicherung abweicht (was Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 Rz. 25, Stand: Juni 2016, als schwer verständlich kritisiert), ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5262 bzw. 12/5952) nicht begründet worden. Die Kürze der Frist lässt sich wohl am ehesten damit erklären, dass die Verlegung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts ins Ausland eine längere Planungsphase voraussetzt, während derer auch die Frage der künftigen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit zu klären ist, so dass die Frage der Weiterversicherung auch kurzfristig entschieden werden kann (so Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 26 Rz. 43, Stand: Dezember 2015). Zudem könnten sich Probleme bei der Frage der Einhaltung der Weiterversicherungsfristen ergeben, wenn der Antrag erst längere Zeit nach Verlassen des Geltungsbereichs des SGB gestellt würde. Die Frist beginnt nach dem Ausscheiden aus der Pflegeversicherungspflicht, also nach Verlassen des Inlands (Ausreisetag). Der Antrag kann (und dürfte im Regelfall) fristwahrend auch zuvor gestellt werden, ist dann jedoch durch das Verlassen des Inlands bedingt. Satz 2 sieht vor, dass der Antrag bei der Pflegekasse zu stellen ist, bei der zuletzt die Versicherung bestanden hatte. Die Regelung schließt allerdings nicht aus, für die Antragspflicht und die einzuhaltenden Fristen auch den Zugang bei einer anderen Stelle nach § 16 SGB I als wirksam zu berücksichtigen. Ansonsten stellt dies die Bestimmung der für die "Auslandsversicherung" zuständigen Pflegekasse dar. Ein Wechsel der Pflegekasse bei der Begründung oder während der freiwilligen Pflegeversicherung ist nicht vorgesehen. Ansonsten gelten für den Weiterversicherungsantrag die Ausführungen zu Abs. 1 entsprechend.

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