Rz. 20

Kinder sind nach Abs. 3 generell von der Familienversicherung ausgenommen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.

 

Rz. 21

Diese vom Gesetzgeber gewählte Formulierung drückt exakt die von ihm beabsichtigte Zweckbestimmung dieser Vorschrift aus, nämlich, dass nur solche Kinder familienversichert sein sollen, dessen beide Elternteile sozial pflegeversichert sind oder mindestens ein Elternteil kein Gesamteinkommen hat, welches die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

 

Rz. 22

Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung", sodass die Pflegefamilienversicherung hinsichtlich der Ausschlusstatbestände das rechtliche Schicksal der Familienversicherung nach § 10 SGB V teilt.

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