Rz. 9

Die Familienversicherung ist, von Ausnahmen abgesehen, gegenüber einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung nachrangig. Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9) und Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen (vgl. Komm. zu § 20, bilden hier die Ausnahme. Die Familienversicherung ist deshalb vorrangig. Ebenso führt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, welches den Ausschluss der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung zur Folge hat. Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder sind also grundsätzlich nicht familienversichert, wenn sie selbst versicherungspflichtig oder freiwillig krankenversichert sind, unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Ausnahmen.

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