Rz. 2

Die Vorschrift beinhaltet in Abs. 1 ein Befreiungsrecht für Personen, deren Pflegeversicherungspflicht ausschließlich auf der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beruht. Erfasst wird somit nur die an die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung anknüpfende Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3. Dies bedeutete und bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch hinsichtlich der Zuständigkeit. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war dieses Befreiungsrecht noch nicht enthalten. Es ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (als § 20) in den Gesetzentwurf eingefügt und (in BT-Drs. 12/5952 S. 37 f.) damit begründet worden, dass es dem Personenkreis, dem es im Hinblick auf das Risiko der Krankheit freigestellt sei, ob er sich überhaupt (kranken)versichert, auch freigestellt sein solle, wo er sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichere. Das Befreiungsrecht ist dann als § 22 SGB XI mit dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) in Kraft getreten. Inhaltlich handelt es sich nicht um ein (echtes) Befreiungsrecht von der Pflegeversicherungspflicht, sondern es wird nur die (Wahl)Möglichkeit eröffnet, statt (nach § 20) bei einer Pflegekasse (nach § 23) bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert zu sein.

 

Rz. 3

Da das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) darauf abzielte, möglichst viele Personen in die Pflegeversicherung einzubeziehen, ist das Befreiungsrecht vom Nachweis der Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abhängig. Dieser private Pflegeversicherungsvertrag muss Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels entsprechen. Der Vertrag muss zudem vom Umfang her auch die Angehörigen oder Lebenspartner umfassen, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären (Satz 1). Die Befreiung ist zudem mit der Verpflichtung verbunden, diesen gleichwertigen Pflegeversicherungsschutz für die Zeit der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) aufrechtzuerhalten (Satz 2).

 

Rz. 4

Für Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Ansprüche auf Beihilfeleistungen haben, sieht Satz 3 relativierend gegenüber Satz 1 vor, dass der private Pflegeversicherungsvertrag nur den anteiligen Leistungsumfang umfassen muss, also nur den nicht von der Beihilfe erfassten Anteil bis zum vollen gleichwertigen Pflegeversicherungsschutz nach dem Vierten Kapitel (§§ 28 bis 45). Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch beihilfeberechtigte Personen für den Krankheitsfall in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sein konnten und können, sodass sie dann grundsätzlich auch der Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 unterliegen.

 

Rz. 4a

Die freiwillige Versicherung von (an sich beihilfeberechtigten) Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung könnte zunehmen, wenn (vgl. z. B. das "Hamburger Modell "nach § 80 Abs. 11 HambBG i. d. F. des Gesetzes v. 29.5.2018) landesrechtliche Beamtengesetze die Möglichkeit eröffnen, unter Verzicht auf Beihilfeleistungen zu den Kosten krankheitsbedingter Aufwendungen eine Pauschale in Form des hälftigen Krankenversicherungsbeitrags zu gewähren; dies gilt neben einer freiwilligen Mitgliedschaft auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung mit entsprechenden Umfang; also ohne Berücksichtigung der Beihilfeleistungen. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale allerdings nicht umfasst (so § 80 Abs. 11 Satz 2 HambBG). Für die Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung gelten allerdings die Regelungen in § 9 SGB V, die durch Landesgesetze nicht außer Kraft gesetzt werden können. Daher kommt ein solches Wahlrecht nur für neu verbeamtete Personen in Betracht, die zuvor pflicht- oder familienversichert waren (vgl. zu solchen Regelungen: Steiner, NZS 2018 S. 713, und Bieback, NZS 2018 S. 715).

 

Rz. 5

Abs. 2 enthält Regelungen über Voraussetzungen (Antrag) und Fristen für die Ausübung des Befreiungsrechts und deren Wirkungen (Unwiderruflichkeit). Dabei wurden inhaltlich weitgehend die Formulierungen des damals für die Krankenversicherung geltenden Befreiungsrechts nach § 8 Abs. 2 SGB V übernommen.

 

Rz. 6

Für Personen, die am 1.1.1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren, und damit nach § 20 Abs. 3 ab diesem Zeitpunkt der Pflegeversicherungspflicht unterfielen, war in Art. 41 Abs. 1 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) als Übergangsregelung ein eigenes Befreiungsrecht vorgesehen. Die Betroffenen konnten sich bis zum 30.6.1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wobei § 22 Abs. 1 und Abs 2 Satz 2 und 3 entsprechend galten. In der Regelung war ausdrücklich vorgesehen, dass Befreiungsanträge bereits vor dem 1.1.1995 mit Wirkung zum 1.1.1995 gestellt werden konnten.

 

Rz. 7

In Art. 42 A...

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