Rz. 16

Mit Nr. 4 werden Personen in die Pflegeversicherungspflicht einbezogen, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen. § 39 SGB VIII enthält einen Katalog laufender Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen, wenn Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geleistet wird. Für den Empfänger dieser Leistungen besteht daneben ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII. Zur Pflegeversicherung nach Nr. 4 führt nur der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt und der Anspruch auf Krankenhilfe. Nur der Bezug beider Leistungen führt daher zur Versicherungspflicht, wenn keine anderweitige Pflegeversicherungspflicht besteht. Eine anderweitige Pflegeversicherung kann sich aus einer Pflichtversicherung nach § 20 (einschließlich dessen Abs. 3) oder aus § 23 bei privater Krankenversicherung ergeben.

 

Rz. 17

Der Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII ist allerdings nach § 10 Abs. 1 SGB VIII nachrangig gegenüber Leistungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger (vgl. Komm. zu § 40 SGB VIII). Insbesondere kann daher der Anspruch auf Krankenhilfe ausgeschlossen sein, wenn Leistungsansprüche aus einer Familienversicherung nach § 10 SGB V für die Kinder oder Jugendlichen bestehen. In diesen Fällen wird auch eine Familienversicherung nach § 25 in der sozialen Pflegeversicherung bestehen. Ebenso ist der Anspruch auf Krankenhilfe ausgeschlossen, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft besteht. In diesen Fällen kann das Jugendamt in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 40 Satz 4 SGB VIII).

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