Rz. 1

§ 14 trat am 1.1.1995 durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung der Sozialen Pflegeversicherung (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I 1994, S. 1014) in Kraft. Vor Inkrafttreten des SGB XI erbrachte die gesetzliche Krankenversicherung auf Grundlage der §§ 53 bis 57 SGB V a. F. häusliche Pflegehilfe bei Schwerpflegebedürftigkeit. Bereits aus der Begrifflichkeit ergibt sich, dass der Umfang der Hilfebedürftigkeit im SGB V strenger gefasst war. Danach war eine Hilfebedürftigkeit in sehr hohem Maße erforderlich, während bereits § 14 SGB XI in seiner alten Fassung (also vor dem 1.1.2017) lediglich einen Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße voraussetzte. Nach der Rechtsprechung des BSG war eine Schwerpflegebedürftigkeit nach dem SGB V bei einer Person gegeben, die aus einem Katalog von 18 Verrichtungen (14 Verrichtungen des Grundbedarfs aus den Bereichen der Mobilität, Körperpflege, Ernährung und Kommunikation und 4 Verrichtungen des hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarfs) entweder bei 14 oder mehr Verrichtungen im wesentlichen krankheits- und behinderungsbedingt der Hilfe bedurfte oder die neben einem Hilfebedarf bei 9 bis 13 der Verrichtungen bei Vorliegen eines besonderen Gleichstellungssachverhalts einen entsprechenden Gesamtpflegebedarf (Hilfebedarf zzgl. Betreuungsbedarf) aufwies (BSG, Urteil v. 30.9.1993, 4 RK 1/92 = SozR 3-2500 § 53 Nr. 4; BSG, Urteil v. 9.2.1994, 3/1 RK 45/92 = SozR 3-2500§ 53 Nr. 5). Als Gleichstellungssachverhalt anerkannt wurde z. B. eine täglich mehr als 3-stündige Dauer der Grundpflege oder besondere Pflegeerschwernisse für die Pflegeperson, die sich aus der Eigenart des Hilfebedarfs ergeben (BSG, Urteil v. 30.9.1993, 4 RK 1/92 = SozR 3-2500 § 53 Nr. 4). Trotz des Außerkrafttretens der §§ 53 bis 57 SGB V spielten die Regelungen vereinzelt noch eine Rolle, sofern ein Bezieher von Leistungen der Schwerpflegebedürftigkeit nach dem SGB V nach Art. 45 Abs. 1 PflegeVG mit Wirkung zum 1.4.1995 in den Leistungsbezug nach dem SGB XI überführt wurde.

 

Rz. 2

Obgleich der Begriff der Pflegebedürftigkeit seit jeher als zu eng bezeichnet wurde, da insbesondere psychische Krankheitsbilder weitestgehend unberücksichtigt blieben, und sich der Gesetzgeber zwischenzeitlich der Weiterentwicklung und Neuausrichtung des SGB XI durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, BGBl. I 2008 S. 874) und durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz, BGBl. I 2012 S. 2246) angenommen hatte, blieb die Vorschrift bis zum 31.12.2016 unverändert.

 

Rz. 3

Mit dem PSG II hat der Gesetzgeber § 14 nunmehr vollständig novelliert. Getragen von dem Vorhaben, die Pflegeversicherung an die gesellschaftlichen Veränderungen anzupassen, hat die Norm neben einer vollständigen inhaltlichen Veränderung auch eine erhebliche textliche Erweiterung erfahren. Zwar ist Abs. 4 der Vorschrift entfallen, die Abs. 1 bis Abs. 3 regeln hingegen detaillierter als zuvor, wann eine Person als pflegebedürftig anzusehen und insbesondere, wann eine hierfür erforderliche gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung gegeben ist.

Hinsichtlich der Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird auf die Kommentierung zu den §§ 140 ff. verwiesen.

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