Rz. 12

Abs. 5 bestimmt unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, dass die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der MDK ausschließlich diejenigen Kosten der Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht zu tragen haben, die ihnen in eigener, d. h. originärer Aufgabenerfüllung entstehen (z. B. Fahrtkosten). Dagegen ist eine finanzielle Beteiligung an den Aufwendungen der Heimaufsicht oder anderer von ihr beteiligter Stellen oder Gremien unzulässig (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 45).

Die den betroffenen Stellen durch die Zusammenarbeit in den Arbeitsge­meinschaften entstehenden Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 20 Abs. 5 Satz 3 HeimG).

 

Rz. 13

Durch Anordnungen der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig i. S. d. § 82 Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen. Widerspruch und Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach § 85 Abs. 2 gegen eine Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung (Abs. 6).

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