Rz. 1

§ 116 wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 4 wurden als neue Abs. 1 bis 3 geändert. Insoweit handelt es sich bei den Anpassungen um Folgeänderungen zu dem Wegfall der Leistungs- und Qualitätsnachweise durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz.

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