Rz. 2

Durch die in § 110 festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung können einzelne private Kranken-Pflegeversicherungsunternehmen finanziell überfordert werden, insbesondere dann, wenn es aufgrund des festgelegten Kontrahierungszwangs zu einer Häufung von sog. schlechten Risiken bei einem einzelnen Versicherungsunternehmen kommt. Deshalb schreibt § 111 einen Risikoausgleich unter den beteiligten Versicherungsunternehmen vor, der einen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleistet.

 

Rz. 3

Abs. 2 bestimmt, dass die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Einzelheiten hierzu werden zwischen den Versicherungsunternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinbart.

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