Rz. 7

Abs. 2 schreibt im Interesse einer nahtlosen Fortsetzung der Versichertenbetreuung fest, dass bei Zuständigkeitswechsel der Pflegekasse der neuen Pflegekasse auf Verlangen die Angaben nach § 99 und § 102 mitzuteilen sind. Damit sind zunächst ggf. auch die Löschungsfristen suspendiert (Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 107 Rz. 27). Die Vorschrift soll dem Verlust relevanter Daten bei einem Wechsel der Pflegeversicherung entgegenwirken, um damit Verzögerungen oder Unterbrechungen im Leistungsbezug zu verhindern. Zugleich wird dadurch eine erneute Datenerhebung vermieden.

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