Rz. 3

Die Voraussetzungen der Löschungsverpflichtung von personenbezogenen Daten sind nunmehr in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO – VO (EU) 2016/679) geregelt. Zwar verweist § 107 Abs. 1 Satz 1 weiterhin unverändert auf § 84 SGB X. Allerdings ist § 84 SGB X zum 25.5.2018 an die geänderten europäischen Datenschutzvorschriften angepasst worden. Im Wesentlichen verweist § 84 SGB X selbst nur noch auf die entsprechenden Regelungen der DSGVO und nimmt bereichsspezifische Anpassungen vor (vgl. Paulus, in: jurisPK-SGB X, § 84 Rz. 8). Für die Prüfung müssen die Vorschriften der DSGVO, des § 84 SGB X sowie des § 107 daher zusammen gelesen werden, was das Verständnis erschweren dürfte.

Während die DSGVO in Art. 17 die eigentliche Löschung und in Art. 18 die Einschränkung der Verarbeitung regelt, normiert u. a. § 84 Abs. 1 SGB X den Ausschluss der Löschung zugunsten der Einschränkung der Verarbeitung im Falle eines unverhältnismäßigen Aufwandes bei nicht automatisierten Daten (z. B. Papierakten oder Mikrofiche) sowie einem geringen Interesse des Betroffenen an der Löschung. Er entspricht damit § 84 Abs. 3 Nr. 3 SGB X a. F. § 84 Abs. 2 SGB X bewirkt daneben einen Ausschluss der Einschränkung nach Art. 18 DSGVO bei bestrittenen Daten, soweit diese zur Erfüllung sozialer Aufgaben benötigt werden. Die Regelung fand sich zuvor in § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X a. F. § 84 Abs. 5 SGB X schließt zudem das Widerspruchsrecht aus, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Gegenüber der alten Rechtslage ist zu beachten, dass die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO die zuvor in § 84 Abs. 3 SGB X geregelte Sperrung ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 84 SGB X verwiesen.

In diesem Zusammenhang normiert § 107 Löschungsfristen, d. h. ein Löschungsgebot nach Ablauf der dort normierten Fristen. 

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