Rz. 1a

Normzweck der in § 107 getroffenen Löschungsregelungen ist, das von dem Umgang mit Pflegedaten im besonderen Maße ausgehende Gefährdungspotential durch eine Begrenzung der zulässigen Aufbewahrungsdauer zu minimieren. Die Vorschrift entspricht ihrem Sinngehalt nach § 304 SGB V.

Unmittelbarer Adressat der in § 107 normierten Löschungsverpflichtung sind nur die Pflegekassen und deren Verbände. Für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und andere Stellen (z. B. Sachverständige gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1), denen der Umgang mit Pflegedaten nach dem Pflegeversicherungsgesetz gestattet ist, sieht das Gesetz besondere Löschungsregelungen vor (vgl. z. B. § 97 Abs. 3, § 97a Abs. 2, § 97b), wobei diese Vorschriften auf § 107 verweisen (vgl. u. a. § 97 Abs. 3 Satz 2). § 107 kann daher wegen der spezialgesetzlichen Löschungsregelungen und der dort geregelten Verweise nicht unmittelbar anwendbar sein (a. A. Prange, in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 107 Rz. 29 f.).

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