Rz. 1

§ 106a wurde durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) mit Wirkung zum 25.6.1996 in das Gesetz eingefügt. Satz 2 der Vorschrift wurde hinsichtlich des zuständigen Ministeriums durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Satz 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert. Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 durch Art. 1 Nr. 18 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) erneut geändert. Die Anpassung wurde erforderlich, weil nunmehr auch Beratungspersonen kommunaler Gebietskörperschaften Pflegeberatungen gemäß § 37 Abs. 3 durchführen können (vgl. § 37 Abs. 8).

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