Rz. 5

Die Länder verantworten die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die die Träger der Sozialhilfe durch die Pflegeversicherung haben. Durch die Förderung der Investitionskosten von Pflegeheimen, reduzieren sich der vom Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 zu zahlenden Anteil an den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Dies trägt deutlich zur Entlastung der Pflegebedürftigen sowie der Sozialhilfeträger bei.

Die Berichtspflicht umfasst daher neben Länderangaben über die jährlich verausgabten Mittel zur Investitionskostenförderung für zugelassene Pflegeeinrichtungen auch nähere Informationen und Angaben zu den durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen, jeweils differenziert für den ambulanten, teil- und vollstationären Bereich bezogen auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Angaben dienen der Abschätzung der jährlichen Belastungen der Pflegebedürftigen. Den Ländern liegen dazu die aktuellen Informationen nach § 82 Abs. 3 bei geförderten Pflegeeinrichtungen und nach § 82 Abs. 4 bei nicht geförderten Pflegeeinrichtungen vor (Gesetzesentwurf zum Dritten Pflegestärkungsgesetz – PSG III, BT-Drs. 18/9518).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge