Rz. 5

Abs. 4 bestimmt den der Pflegeversicherung zugewiesenen grundsätzlichen Aufgabenbereich, nämlich den Pflegebedürftigen Hilfen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund der Schwere der Pflegebedürftigkeit derart belastet sind, dass ein Eintreten der Solidargemeinschaft erforderlich wird. Damit soll eine Überforderung vornehmlich im Sinne finanzieller Eigenaufwendungen, aber auch der Angehörigen, vermieden oder zumindest gemildert werden. Durch diese Aufgabenzuweisung hat der Staat die Hilfe zur Pflege primär zur solidarischen und damit öffentlichen Aufgabe erklärt, wobei der subsidiäre Charakter der Sozialhilfe gleichwohl erhalten bleibt.

Nach Maßgabe von Abs. 5 (bis 31.12.2015 Abs. 4a) sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt werden. Auch soll den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die gestiegene und weiter steigende Zahl pflegebedürftiger Migranten. Pflege ist dann kultursensibel, wenn sie Rücksicht nimmt auf die besondere Biographie und Herkunft des einzelnen pflegebedürftigen Menschen, seine Gewohnheiten und seine Vorlieben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge