Rz. 23

  • Die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister (vgl. Rz. 5 ff.) notwendigen Bestimmungen sowie
  • die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten

richten sich nach Landesrecht, soweit es keine abweichenden Bestimmungen gibt.

 

Rz. 24

In die Länderkompetenz fallen unter anderem Regelungen

  • zur Festlegung regionaler Einzugsgebieten oder
  • zu Meldepflichten der Leistungserbringer einschließlich solcher von Pathologen und anderen Fachärzten ohne unmittelbaren Patientenkontakt.
 

Rz. 25

Anzustreben ist durch das jeweilige Land ein Erfassungsgrad von mindestens 90 % der Krebserkrankungsfälle, um aussagekräftige Daten zu erhalten. Mindestanforderungen an die Vollzähligkeit, die für eine Förderung klinischer Krebsregister durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erfüllen sind, werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Fördervoraussetzungen formuliert (vgl. Rz. 27).

 

Rz. 25a

Die Regelung überlässt es den Ländern, die für die Einrichtung und Arbeit der klinischen Krebsregister notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Die bestehenden Strukturen der klinischen Krebsregistrierung in den Ländern werden berücksichtigt und lassen Gestaltungsspielraum für landesspezifische Lösungen (unter anderem im Rahmen der Erwägungsgründe 53 und 54 der Verordnung [EU] 2016/679). Die datenschutzrechtliche Regelungskompetenz der Länder erstreckt sich nur, soweit auf Bundesebene keine andere Datenverarbeitungsvorschrift besteht (z. B. die Datenübermittlungsbefugnis der Krebsregister an das ZfKD). Darüber hinaus verbleibt die Kompetenz bei den Ländern, die Datenverarbeitung der Krebsregister in anderen als den genannten Bereichen zu regeln (z. B. die Erfassung und Übermittlung der personenbezogenen Daten von den Meldenden an die klinischen Krebsregister; BT-Drs. 19/28185 S. 55).

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