2.2.1 Struktur (Satz 1)

 

Rz. 14

Um den Stiftungszweck (Abs. 1 Satz 4) zu erfüllen, betreibt die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales und telefonisches Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem Land regionale Informations- und Beratungsangebote vor. Damit wird eine persönliche und bürgernahe Ansprache aller Bevölkerungsgruppen auch vor Ort gewährleistet. Die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen werden berücksichtigt (BT-Drs. 20/5334 S. 15 f.). Von der regionalen Gliederung des Angebots profitieren Betroffene, die die Möglichkeiten der digitalen und telefonischen Informations- und Beratungsangebote aus den verschiedensten Gründen nicht nutzen können (BT-Drs. 20/6014 S. 29).

2.2.2 Zusammenarbeit (Satz 2)

 

Rz. 15

Die UPD kann zur Erreichung des Stiftungszwecks mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Andere geeignete Einrichtungen sind u. a. Pflegeberatungsstellen, Verbraucherberatungsstellen, Stellen der unabhängigen Teilhabeberatung, Einrichtungen des Suchthilfesystems oder die Kontakt- und Informationsstellen der Selbsthilfe. Die Kooperation mit Einzelpersonen ist nicht ausgeschlossen, wenn dies zur Verfolgung des Stiftungszwecks geeignet ist. Dadurch sollen Doppelstrukturen vermieden und Lücken im bestehenden Beratungsangebot geschlossen werden.

Die Entscheidung, ob und mit welchen Einrichtungen die Stiftung kooperieren sowie mit welchen Einrichtungen sie sich vernetzen möchte, liegt bei der Stiftung. Damit können Kooperationsvereinbarungen je nach Bedarf des Beratungsangebots abgeschlossen oder geändert werden (BT-Drs. 20/6014 S. 30).

2.2.3 Angebotskriterien (Satz 3)

 

Rz. 16

Die Information und Beratung der Patienten erfolgt niedrigschwellig, bürgernah, barrierefrei, zielgruppengerecht und qualitätsgesichert (z. B. fremdsprachliche Angebote). Die qualitativ hochwertigen, evidenzbasierten Gesundheitsinformationen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und des nationalen Gesundheitsportals sind möglichst zu nutzen. Insgesamt haben Information und Beratung ausschließlich im Interesse der Ratsuchenden und damit unabhängig von sonstigen Interessen zu erfolgen (BT-Drs. 20/5334 S. 16). Bei den verwendeten Begriffen handelt es sich sämtlich um unbestimmte Rechtsbegriffe (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 31, Stand: 5.12.2023).

2.2.4 Organisation (Satz 4)

 

Rz. 17

Die konkrete inhaltliche und strukturelle Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots obliegt dem Stiftungsvorstand, dem die Geschäftsführung obliegt. Dieser hat bei grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots den Stiftungsrat hinzuziehen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2). Der wissenschaftliche Beirat berät Stiftungsvorstand und Stiftungsrat bei Fragen der Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots (Abs. 9 Satz 5). Im Rahmen der Ausarbeitung der Beratungsstrukturen wird auch eine Übernahme von Mitarbeitern der Unabhängige Patientenberatung Deutschland gGmbH zu prüfen sein, um diesen wertschätzend eine berufliche Perspektive zu geben und einem Verlust personeller Kompetenzen und Erfahrungen vorzubeugen. Ein Wissensverlust soll außerdem durch die kostenfreie Übernahme von Konzepten, Materialien etc. aus den Modellphasen und dem Regelbetrieb der UPD verhindert werden (BT-Drs. 20/5334 S. 16).

2.2.5 Rechtsdienstleistungsgesetz (Satz 5)

 

Rz. 18

Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechend. Hierdurch wird sichergestellt, dass die darin geregelten Anforderungen an die Qualität unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen nicht unterschritten werden. Die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, muss durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgen. Die Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

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