Rz. 9c

Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die

  • regelmäßig
  • Leistungen der Krankenkassen
  • zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5

in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben (Satz 1). Das Ermessen der Krankenkasse hinsichtlich der Satzungsbestimmung (Soll) ist stark eingeschränkt.

 

Rz. 9d

Für die Befugnis zur Datenverarbeitung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend (Satz 2; Rz. 9a).

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