Rz. 14

Soweit keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens nach Abs. 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium (Sätze 2 und 3) zur Festsetzung des Inhalts der Vereinbarung anrufen (Satz 1). Das bisherige Modell einer Erweiterung des Schiedsamtes nach § 89 um Vertreter der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung dieser Vertragspartei, da sie keinen Einfluss auf die Auswahl der unparteiischen Mitglieder des Gremiums hat. Es wurde daher geregelt, dass die in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten ein eigenständiges Schiedsgremium bilden (BT-Drs. 19/6337 S. 95).

 

Rz. 15

Das Schiedsgremium wird von der Kassenärztlichen Vereinigung und der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene sowie den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gebildet (Satz 2).

 

Rz. 16

Für das Verfahren und die Entschädigung gelten § 89a Abs. 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Abs. 11 entsprechend (Satz 3).

 

Rz. 17

Die Festsetzung durch das Schiedsamt soll unterbleiben, wenn im Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben vereinbart wurde (Satz 4). Die Vorschrift korrespondiert mit Abs. 1 Satz 2 (vgl. Rz. 6; Abs. 2 Satz 4).

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