Rz. 20

Modellvorhaben nach Abs. 1 dürfen während der Dauer des Vorhabens von den Vorschriften des Vierten (Recht der Beziehungen zu den Leistungserbringern) und des Zehnten Kapitels SGB V (Datenschutz), des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abweichen. Von der Wahlfreiheit der Versicherten zwischen verschiedenen Diensten für häusliche Krankenpflege darf nicht abgewichen werden (BSG, Urteil v. 24.9.2002, B 3 A 1/02 R).

Ohne diese Suspendierung wären die Modellvorhaben nicht möglich, sodass die Vorschrift lediglich eine erforderliche Folgevorschrift von Abs. 2 ist. Allerdings gilt auch nach der Suspendierung der einschlägigen Vorschriften der Grundsatz der Beitragssatzstabilität entsprechend. Teure und unwirtschaftliche Verfahren dürfen nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

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