Rz. 45

Kassenärztliche Vereinigungen haben ein Initiativrecht für den Abschluss von Vereinbarungen über Modellvorhaben, wenn dies im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung geschieht. Die Vorschrift hat lediglich deklaratorischen Charakter und stellt klar, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen auch Vereinbarungsvorschläge machen können.

 

Rz. 46

Eine Verpflichtung der Krankenkassen, auf diese lnitiativen einzugehen mit der Rechtsfolge, dass bei Ausbleiben einer Einigung eine Schiedsstelle angerufen werden kann oder gar ein Anspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung durchgesetzt werden kann, enthält die Vorschrift nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge