Rz. 20

Abweichend von Abs. 1 Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1.4.1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1.1.2008 die in § 25 Abs. 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben (Abs. 1 Satz 3). Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen (Abs. 1 Satz 5).

Die Vorschrift in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, welche die Bewährung einer reduzierten Belastungsgrenze im Falle einer Krebserkrankung, für die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Abs. 2 bestand, an deren regelmäßige Inanspruchnahme koppelte, wurde mit Wirkung vom 9.4.2013 gestrichen, denn auch bevölkerungsmedizinisch sinnvolle und empfehlenswerte Krebsfrüherkennungsmaßnahmen beinhalten für die gesunde bzw. beschwerdefreie Person Risiken. Solche Risiken lassen sich auch durch die bestmögliche Qualitätssicherung nicht in allen Fällen vermeiden, sondern allenfalls minimieren. Daher sollte das Inanspruchnahmeverhalten der einzelnen Person allein durch eine ausreichende neutrale und verständliche Information und Beratung sowie deren individuelle Werte und Präferenzen bestimmt sein und nicht durch Anreizsystem beeinflusst werden (BT-Drs. Nr. 17/11267 S. 25, 26).

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