Rz. 24

Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Praxisgebühr war der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, weil es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelte. Bei Streitigkeiten um die Zahlung der Praxisgebühr fand ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die Praxisgebühr geltend gemacht wurde, hatte keine aufschiebende Wirkung (Abs. 2 Satz 6 und 7).

 

Rz. 25

Auch für Streitigkeiten wegen Zuzahlungen nach § 39 Abs. 4 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Klagen gegen Verwaltungsakte des Krankenhauses haben keine aufschiebende Wirkung. Auch hier ist ein Vorverfahren nicht erforderlich (Satz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge