Rz. 11

Die Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 ist mit Wirkung zum 1.1.2013 abgeschafft worden. Als Folgeänderung ist auch Abs. 2 aufgehoben worden, da die darin geregelten Einziehungsbefugnis- und Abrechnungsvorschriften keinen Geltungsbereich für die Zukunft haben. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die Erhebung dieser Gebühr bei ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung pro Jahr bei rund 200 Mio. Patienten erfolgen musste. Die damit verbundenen Bürokratiekosten der an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sollen sich schätzungsweise um rund 330 Mio. EUR jährlich verringern. Zusätzlich werden auch die kassenärztlichen Vereinigungen von bürokratischen Belastungen befreit. Die von den Krankenkassen an die kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Vergütungen sind allerdings infolge der Abschaffung der Praxisgebühr erhöht worden (BT-Drs. 17/11396 S. 16).

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