Rz. 9a

Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung (§ 334 Abs. 1 Satz 2) nicht verlangt werden (§ 335 Abs. 1). Auch entsprechende Vereinbarungen sind verboten (§ 335 Abs. 2). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB, sodass entgegen diesem Verbot geschlossene Vereinbarungen nichtig sind. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 335 Abs. 1, 2 die dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart. Der unerlaubte Zugriff auf die in §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 genannten Daten der elektronischen Gesundheitsdaten ist durch § 399 Abs. 1 strafbewehrt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 399 Abs. 3 Satz 1). Zu den antragsberechtigten Personen gehören neben dem Betroffenen auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde (vgl. § 399 Abs. 3 Satz 2).

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