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Die Krankenkassen sind verpflichtet, über Verstöße gegen Beitragspflichten nach dem SGB IV sowie dem SGB VII zu unterrichten. Betroffen sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) sowie des Unternehmers, die Beiträge zur Unfallversicherung für sein Unternehmen abzuführen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Unterrichtungspflicht erfasst Verstöße gegen die Beitragspflicht im Zusammenhang mit Tatbeständen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4.

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