Rz. 7

Die Vorschrift übernahm den vorherigen Inhalt von § 317b RVO. Sie konkretisiert § 86 SGB X, der u. a. die Sozialleistungsträger verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Das Sozialgesetzbuch enthält weitere vergleichbare Vorschriften (§ 405 Abs. 4 SGB III, § 113 SGB IV, § 321 SGB VI).

 

Rz. 8

Die Norm verpflichtet die Krankenkassen zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Dies dient insbesondere der Verhinderung

  • illegaler Beschäftigungen,
  • der Hinterziehung von Beiträgen durch Schwarzarbeit und
  • des Leistungsmissbrauchs zum Nachteil der Sozialversicherung

durch Verfolgung solcher Verstöße als Ordnungswidrigkeit.

 

Rz. 9

Eine Verpflichtung der genannten Behörden, mit den Krankenkassen zusammenzuarbeiten, ergibt sich aus der Norm nicht. Entsprechende Regelungen enthalten vielmehr die jeweiligen Fachgesetze (z. B. § 6 Abs. 3 Nr. 3 SchwarzArbG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 211 SGB VII, § 139b Abs. 7, 8 GewO, § 23 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz).

 

Rz. 10

Die Vorschrift dient auch dazu, den strikten Datenschutz des Sozialgesetzbuches, der vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Einzelfall geprägt ist, über die Einzeltatbestände der §§ 67ff. SGB X hinaus zu durchbrechen, indem die Zusammenarbeit zur öffentlichen Aufgabe der Krankenkasse i. S. d. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gemacht wird und die Offenbarungsbefugnis zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zugelassen wird. Begrenzt wird die Offenbarungsbefugnis durch Satz 4.

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