Rz. 1

Die Vorschrift ist ursprünglich durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I 1988 S. 2477) mit der Nummer 306 eingeführt worden und am 1.1.1989 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde in der Folge mehrfach redaktionell angepasst.

In den Sätzen 1 und 2 wurde mit Wirkung vom 1.1.1991 an "§ 20 des Ausländergesetzes" durch "§ 63 des Ausländergesetzes" ersetzt (Art. 12 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts v. 9.7.1990, BGBl. I S. 1354).

In Satz 4 wurde mit Wirkung vom 1.7.1994 an "Unterrichtung über personenbezogene Daten" durch "Übermittlung von Sozialdaten" ersetzt (Art. 3 Nr. 22 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 2. SGBÄndG – v. 13.6.1994, BGBl. I S. 1229).

In Satz 1 Nr. 6 wurde mit Wirkung vom 1.1.1997 an die Gesetzesbezeichnung "Reichsversicherungsordnung" durch "Siebtes Buch" ersetzt (Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch – Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, UVEG – v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254).

In Satz 1 Nr. 2 wurde mit Wirkung vom 1.1.1998 an "Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch "Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" ersetzt (Art. 5 Nr. 16 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung – AFRG – v. 24. 3.1997, BGBl. I S. 594).

Mit Wirkung vom 1.1.1998 an wurden

  • Satz 1 geändert und Hauptzollämter, Rentenversicherungsträger und Träger der Sozialhilfe in die Regelung aufgenommen,
  • Satz 1 Nr. 3 neu gefasst (Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I sowie gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes),
  • Satz 2 neu gefasst (Unterrichten zuständiger Behörden, der Träger der Sozialhilfe sowie der Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes),
  • in Satz 1 Nr. 5 die Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern normiert,
  • Satz 1 Nr. 6 gestrichen,
  • in Satz 3 "erheblich" durch "erforderlich" ersetzt und
  • redaktionelle Änderungen bzw. Streichungen vorgenommen

(Art. 4 Nr. 8 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Erstes SGB III-Änderungsgesetz, 1. SGB III-ÄndG – v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2970).

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I 2002 S. 2787) sind mit Wirkung vom 1.8.2002 an in Satz 1 die "Hauptzollämter" durch die "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt worden.

 

Rz. 3

Art. 4 Nr. 7, Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) passte Satz 1 mit Wirkung vom 1.1.2004 an die Umbenennung der Bundesanstalt in Bundesagentur für Arbeit an.

 

Rz. 4

Durch Art. 10 Nr. 6 Nr. 2, Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) wurde mit Wirkung vom 1.1.2005 an in den Sätzen 1 und 2 der Verweis auf Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes auf solche nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes geändert. In Satz 1 Nr. 2 wird der bisherige Verweis allein auf die Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III durch den Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ergänzt. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

 

Rz. 5

Die Änderung sollte bereits durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 20.6.2002 umgesetzt werden. Das Gesetz wurde jedoch durch das BVerfG für nichtig erklärt (BVerfG, Urteil v. 18.12.2002, 2 BvF 1/02).

 

Rz. 6

Durch Art. 6 Nr. 1, Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und anderer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) wurden in Satz 1 mit Wirkung vom 18.3.2005 an die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt. In Satz 1 Nr. 2 wird nach "§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" als überflüssig gestrichen.

 

Rz. 6a

Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung geändert (§ 394) und in Satz 4 nach der Angabe "302" die Wörter "sowie nach dem Elften Kapitel" eingefügt. Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.

 

Rz. 6b

Art. 1 Nr. 79 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung geändert. Der neue Regelu...

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