Rz. 32

Die Höhe der Geldbuße kann bei Verstößen gegen Abs. 1 bis zu 50.000,00 EUR betragen. Die Höhe dieses Bußgeldrahmens berücksichtigt einerseits den typischen Täterkreis der Leistungserbringer und hat andererseits stark präventiven Charakter. Die Geldbuße für Verstöße nach Abs. 2 ist auf 2.500,00 EUR begrenzt. Für Verstöße nach Abs. 2a ist eine Geldbuße bis zu 300.000,00 EUR vorgesehen. Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2a berücksichtigt die wachsende Abhängigkeit von der Telematikinfrastruktur und deren Diensten und Komponenten (BT-Drs. 19/18793 S. 136). Wie hoch die Geldbuße tatsächlich festgelegt wird, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung von Schwere, Häufigkeit und Grad des Verschuldens in jedem Einzelfall im Bußgeldbescheid festzulegen.

 

Rz. 33

Da der Bußgeldrahmen des Abs. 3 selbst nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) differenziert, kann bei fahrlässigem Handeln als Höchstmaß der Geldbuße nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages festgesetzt werden (§ 17 Abs. 2 OWiG).

 

Rz. 34

Zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch als milderes Mittel zulässig, ist die Verhängung eines Verwarnungsgeldes von 5,00 bis 35,00 EUR (§ 56 OWiG) bei nur geringen Verstößen. Dieses kann der Betroffene durch Zahlung akzeptieren (§ 56 Abs. 2 OWiG). Akzeptiert er das nicht, ist ein Bußgeldverfahren durchzuführen.

 

Rz. 35

Die Geldbußen fließen gemäß § 112 Abs. 3 SGB IV den Krankenkassen zu, soweit es beim Bußgeldverfahren verbleibt. Wird die Ordnungswidrigkeit von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt, fließt die Geldbuße in den allgemeinen Haushalt der Justizbehörde.

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